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Rechtsschutz
Seit 1952 ist auch der aktive Schadenersatz Rechtsschutz versicherbar. Das heißt man kann mit dem aktiven Schadenersatz Rechtsschutz Ansprüche auf Schadenersatz gegen einen Schädiger, bzw. dessen Haftpflichtversicherer aktiv durchsetzen.
Zum Beispiel nach einem Verkehrsunfall wenn der Gegner, bzw. dessen Versicherung den Schaden am PKW nicht zahlen will. Insbesondere bei Personenschäden drohen dann unter Umständen Auseinandersetzungen mit hohen Streitwerten, da jemand zum Beispiel so schwer verletzt wurde, dass er seinen Beruf nicht mehr ausüben kann.Der allgemeine Schadenersatz Rechtsschutz ist dabei Bestandteil des Privat- und des Berufs-Rechtsschutz in den §§ 23-28.
Eine Eintrittspflicht der Schadenersatz Rechtsschutz besteht aber auch bei der Abwehr von Schadenersatzansprüchen. Schaden kann dabei materieller Natur sein, wie zum Beispiel Reparaturkosten, oder aber Verdienstausfall, wie Arztkosten. Darüber hinaus aber auch ideeller Naur, wie zum Beispiel Schmerzensgeld oder aber Ehrverletzung.
Nicht zu den Schadenersatzansprüchen, für ein Rechtsschutz aus einer derartigen Versicherung besteht, zählen zum Beispiel Ansprüche auf Vertragserfüllung, also die Lieferung einer gekauften Sache, oder die Zahlung des Reparaturentgeltes, oder aber der Schadenersatz wegen verspäteter Erfüllung, zum Beispiel wenn ein Verkäufer die Ware zu spät liefert. Ebenfalls nicht zu den Schadenersatzansprüchen, für die Rechtsschutz besteht, zählt der Schadenersatz wegen mangelhafter Erfüllung, sprich wenn es einen Transportschaden. Auch keine Schadenersatzansprüchen, für die ein Rechtsschutz besteht sind Ansprüche aus Verletzung eines dinglichen Rechtes an Grundstücken, Gebäuden oder Gebäudeteilen, sowie öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche, wie zum Beispiel nach Enteignung, oder nach Eintritt eines Schadens aufgrund von gesetzlich angeordneten Impfungen, ebenso wenig wie nach unschuldig erlittener Haft, sowie bei ungerechtfertigtem Entzug der Fahrerlaubnis, wobei im Bezug auf die Fahrerlaubnis jedoch – wenn vorhanden – die der Verkehrs-Schadenersatz-Rechtsschutz greift.
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